Satzung

Die Piratenpartei Kärnten organisiert sich auf Basis der Bundessatzung, diese wird im Wiki immer aktuell gehalten: http://piratenpartei.at/partei/organe/satzung/

Satzung

§ 1. Allgemeines

Sitz der Partei ist Wien, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von … weiterlesen →

Die Piratenpartei Kärnten organisiert sich auf Basis der Bundessatzung, diese wird im Wiki immer aktuell gehalten: http://piratenpartei.at/partei/organe/satzung/

Satzung

§ 1. Allgemeines

Sitz der Partei ist Wien, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2. Mitgliedschaft

(1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Geschlecht, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.(2) Beitrittsgesuche sind mit den erforderlichen Daten an die Bundesorganisation zu stellen.(3) gestrichen(4) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.(5) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.(6) Die Entscheidung ist allen Parteimitgliedern unmittelbar zugänglich zu machen.(7) Die Berufung an das Schiedsgericht erfolgt gemäß der Schiedsgerichtsordnung.(8) Ein erneuter Beitritt ist nur durch Beschluss der BGV möglich.(9) Mitgliedsbeiträge werden monatlich entrichtet, Vorauszahlungen sind jeweils für ein Halbjahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.(10) Jede natürliche Person kann beim BV den Status „Sympathisant“ beantragen. Sympathisanten erhalten Lese- und Schreibzugriff auf die internen Parteiforen, haben jedoch keinerlei Stimmrecht bei Abstimmungen oder auf Mitgliederversammlungen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 3. Einberufung der Bundesgeneralversammlung

(1) Das einberufende Organ hat allen LOs sowie den Mitgliedern mindestens 8 Wochen vor der geplanten Abhaltung der BGV den Wunschtermin mitzuteilen. Außerdem muss, so nicht vorhanden, eine TF: BGV gegründet werden, die die Planung übernimmt und eine vorläufige Tagesordnung erstellt.(2) Die LOs können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen, spätestens jedoch 6 Wochen vor dem Termin der BGV. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurden hat das einberufende Organ eine LO auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen vorangegangene BGVs speziell berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten.(3) Die Entscheidung ist der gewählten LO sowie allen Mitgliedern unter Beilage der vorläufigen Tagesordnung sofort mitzuteilen.(4) Ab der offiziellen Mitteilung des Tagungsortes können alle stimmberechtigten Vollmitglieder Anträge sowie Kandidaturen für zu wählende Parteiämter stellen, die an die TF: BGV zu richten sind.(5) Anträge sind bis spätestens 4 Wochen vor der BGV zu stellen. Alternative oder widersprechende Anträge dazu können bis 2 Wochen vor der BGV gestellt werden. Anträge sind grundsätzlich ausformuliert einzureichen, Änderungen an Regelwerken sollen wo sinnvoll im Wortlaut vorliegen. Die Dokumente müssen zur offenen Begutachtung bereitstehen.(6) Kandidaturen sind bis 1 Woche vor der BGV möglich. Kandidaturen sind auch möglich, wenn die Wahl nicht explizit ausgeschrieben ist, jedoch die Möglichkeit einer Abwahl besteht. Im Falle einer spontanen Abwahl sind Kandidaturen auch auf der BGV selbst noch möglich.(7) Kandidaturvorschläge sind nicht möglich. Ist einem Kandidaten der Zugang zum Bewerbungsmedium verwehrt, kann die Kandidatur jedoch durch ein anderes Mitglied erfolgen. In diesem Fall ist eine Bestätigung des Kandidaten ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, erforderlich.(8) Besteht der Verdacht, dass eine Kandidatur nicht vom Kandidaten selbst eingereicht wurde, hat der Kandidat diesen Vorwurf ehestmöglich, spätestens auf der BGV selbst, zu entkräften. Andernfalls wird die Kandidatur ungültig.(9) Die TF: BGV hat aus den eingereichten Anträgen bis 3 Wochen vor der BGV eine Tagesordnung für eine maximal zweitägige BGV zu erstellen und mit der regulären Einladung auszusenden. Die TF: BGV hat dazu das Recht einzelne Anträge zu gewichten und gegebenenfalls mit Begründung fallen zu lassen.(10) Fristen beziehen sich auf den ersten Tag der BGV um 0 Uhr.

§ 4. Abhaltung der Bundesgeneralversammlung

(1) Die BGV ist eine geschlossene Veranstaltung. Gäste sind prinzipiell willkommen, können jedoch individuell durch Mehrheitsbeschluss oder vollständig durch Beschluss mit einer Mehrheit von 70% von der Teilnahme ausgeschlossen werden.(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.(3) Mitglieder werden durch Abgleich eines amtlichen Lichtbildausweises mit der Mitgliederdatenbank und Kontrolle der Stimmberechtigung akkreditiert. Mitglieder, die keinen Ausweis vorweisen können, können durch mindestens 3 ordentlich akkreditierte Mitglieder akkreditiert werden. Mitglieder, die weniger als 4 Wochen vor der BGV beigetreten sind, können nicht akkreditiert werden.(4) Nach der offiziellen Begrüßung sind mindestens ein Moderator sowie mindestens zwei Protokollisten, die aus unterschiedlichen LOs stammen müssen, zu wählen. Die Kandidaten dafür werden spontan aufgestellt.(5) Das Schriftprotokoll der BGV muss die gesamte Tagesordnung abdecken. Es enthält zumindest Zeitmarken der behandelten Tagesordnungspunkte, alle Anträge, grobe Argumentationslinien, deren Vertreter sowie Ergebnisse der Diskussionen, den exakten Wortlaut von Beschlüssen sowie Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss während der BGV zeitnah für alle Mitglieder lesbar online verfügbar sein, um abwesenden Mitgliedern die Verfolgung des Geschehens zu erlauben, und soll außerdem auch vor Ort per Beamer projiziert werden.(6) Das Protokoll muss zum Ende der BGV in gedruckter Form von den Protokollisten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie mindestens 3 LV-Mitgliedern unterschiedlicher LOs, so anwesend, unterschrieben und an die Mitglieder von BV und BGF sowie jeweils ein LV-Mitglied jeder LO, so anwesend, und auf Verlangen weiteren Mitgliedern gegeben werden. Eine digitale Version muss allen Mitgliedern sofort zugänglich gemacht werden.(7) Sind zu einem Gegenstand mehrere Anträge gestellt ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Vor jeder Abstimmung kann Antrag auf eine geheime Wahl gestellt werden, dem stattzugeben ist. Details über den Wahlmodus regelt die Wahlordnung.(8) Die Tagesordnung besteht aus 5 Hauptpunkten:

1. Begrüßung
2. Bestimmung der Moderatoren und Protokollisten
3. Verlesung und Abstimmung der Tagesordnung
4. Hauptteil
5. Verabschiedung

Der Hauptteil besteht aus beliebig vielen Unterpunkten. Darüber ist in Punkt 3 abzustimmen, vor der Abstimmung kann Antrag auf Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte gestellt werden. Der Moderator hat in der Folge die Verantwortung für die Einhaltung der Tagesordnung. Die nachträgliche Änderung der Tagesordnung ist durch Mehrheitsbeschluss der BGV möglich.(9) Für Wortmeldungen kann sich jedes Mitglied durch Aufzeigen mit der Stimmkarte in die Warteliste eintragen lassen. Der Moderator vergibt jeweils 1 bis 3 Minuten Redezeit, die vor Beginn der Wortmeldung mitzuteilen sind. Der Moderator hat den Ablauf der Redezeit 15 Sekunden vorher per Zeichen mitzuteilen, kann sich jedoch entscheiden die Redezeit zu verlängern, was ebenfalls durch ein Zeichen anzuzeigen ist. Wird der Ablauf der Redezeit ignoriert kann der Moderator unterbrechen. Direkt vom Thema betroffene Personen, wie etwa Kandidaten, sind in der Warteliste vorzuziehen, wenn sie anzeigen, dass sie sich direkt auf den aktuellen Redner beziehen wollen. Sie haben das Recht alle an sie gestellten Fragen zu beantworten. Bei wiederholter Missachtung der Redezeit oder Störung ist der Moderator berechtigt an die BGV Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds von weiteren Reden zu stellen.(10) Durch Heben beider Hände angezeigte Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend zugelassen werden, sie sind auf 1 Minute beschränkt. Diese Anträge umfassen insbesondere:

1. Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
2. Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,
3. Überweisung an einen Ausschuss,
4. Schluss der Debatte,
5. Schluss der Rednerliste,
6. Beschränkung der Redezeit,
7. Fassung der Fragestellung bei Abstimmung,
8. sachliche Richtigstellung oder
9. persönliche Erklärung.

Anträge gelten als angenommen, wenn sich kein Widerspruch erhebt, ansonsten ist der Gegenredner anzuhören und über den Antrag abzustimmen.

§ 5. Sitzungen

(1) Sitzungen eines Organs können durch jedes Mitglied des Organs einberufen werden, so nicht Satzung oder Geschäftsordnungen anders bestimmen.(2) Eine Tagesordnung ist durch das einberufende Mitglied anhand der eingebrachten Anträge zu erstellen, jedes Mitglied des Organs kann weitere Tagesordnungspunkte einbringen.(3) Sitzungen von Organen müssen protokolliert werden, um anerkannt zu werden.(4) Ein Sitzungsprotokoll muss mindestens enthalten:

1. Zeitmarken von Beginn und Ende,
2. Ort der Sitzung bzw. verwendetes Kommunikationsmedium,
3. anwesende Teilnehmer zu Beginn der Sitzung,
4. Hinzukommen bzw. Verlassen von Teilnehmern mit Zeitmarken,
5. alle Beschlüsse im Wortlaut mit Zeitmarken sowie kurzer Begründung.

(5) Die Bestätigung des letzten Protokolls kann stillschweigend erfolgen, sofern im nächsten Protokoll darauf verwiesen wird.(6) Gegen jeden Beschluss kann bei der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung und dem Schiedsgericht berufen werden.

§ 6. Mitglieder von Organen

(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.(2) Nimmt ein Mitglied länger als 2 Monate entschuldigt nicht an Sitzungen teil und erfolgt kein ausreichender Informationsaustausch mit dem restlichen Organ zwischen den Sitzungen statt, so ist eine Vertretung einzusetzen, die Aufgaben und Stimme vorübergehend übernimmt. Das ursprüngliche Mitglied kann jederzeit wieder eingesetzt werden.(3) Für Vorsitzende eines Organs übernimmt bei Abwesenheit in einer einzelnen Sitzung ein anderes Mitglied die Leitung der Sitzung. Wurden auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt, übernimmt eines dieser Mitglieder nach Reihung bei der Wahl und Anwesenheit.(4) Wenn auf der wählenden Versammlung Vertreter bestimmt wurden, beruft das Organ selbst nach Reihung bei der Wahl sowie Verfügbarkeit die Vertretung. Spezielle Posten innerhalb eines Organs sind mit für diesen Posten bestimmten Vertretern nachzubesetzen.(5) Sind keine gewählten Vertreter verfügbar beruft das übergeordnete Organ eine Vertretung. Auf Bundesebene ist dies jedenfalls der EBV.(6) Für einzelne Organe können spezielle Fristen und erweiterte Berufungsweisen festgelegt werden, im Speziellen für Organe der Unterorganisationen.

§ 7. Bundesvorstand

(1) Die Anzahl der Mitglieder des BV muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.(2) Die BV-Mitglieder werden dann durch eine Wahl entsprechend der WO bestimmt.(3) Weitere Kandidaten, die bei der Wahl nicht abgelehnt wurden, werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt, so sie dies nicht explizit ablehnen.

§ 8. Bundesgeschäftsführung

(1) Die Anzahl der Mitglieder der BGF neben dem Bundesschatzmeister muss durch eine Abstimmung vor der Wahl durch die BGV bestimmt werden.(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.(3) Nicht gewählte Kandidaten für die Wahl des Bundesschatzmeisters fallen in die Wahl der weiteren BGF-Mitglieder, so sie dies nicht explizit ablehnen.(4) Die weiteren BGF-Mitglieder werden durch eine weitere Wahl bestimmt.(5) 1 oder 2 Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.(6) Weitere Kandidaten für die BGF werden dem Wahlergebnis entsprechend gereiht als Vertreter vorgemerkt.

§ 9. Landesorganisationen

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens 5 Vollmitglieder nötig, die sich der LO für mindestens 1 Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus 3 Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen 6 Monaten muss ein LPT abgehalten werden.(2) Jede Landesorganisation hat in ihrem Namen zumindest „Piratenpartei“ und den Namen des Bundeslandes zu führen.(3) Jede LO hat eine Landes-GO (LGO) auf einem LPT zu bestimmen. Diese hat zumindest die Ämter in der LO inklusive deren Rechte, Pflichten und Berufungsweise festzulegen. Sie darf nicht im Widerspruch zu Satzung oder Bundesgeschäftsordnungen stehen.(4) Die Einberufung und Abhaltung eines LPT erfolgt entsprechend der Bestimmungen zur BGV in dieser BGO, so in der LGO nichts abweichendes festgelegt wird.(5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

1. Teilhabe an den ortsunabhängigen Ressourcen der BO,
2. Teilhabe am Budget der BO entsprechend der FO,
3. selbsttätiger Wahlantritt,
4. Vertretung der BO vor der lokalen Presse,
5. Beschluss und Durchführung regionaler Aktionen,
6. Anrufung der bundesweiten Organe und der BGV,
7. Aufstellung und Verwaltung eines eigenen Budgets entsprechend der FO,
8. Zugang zu den Mitgliederdaten der ihr zugehörigen Mitglieder,
9. Führung eines eigenen Logos.

(7) Die LOs übernehmen die Verwaltung und Koordination der ihr zugehörigen Mitglieder.(8) Die LOs haben Organen der BO sowie der BGV auf Verlangen umfassend zu berichten. Die Kasse der LO ist dem Schatzmeister der BO offenzulegen. Eine Rechnungsprüfung der Kasse der LO ist vor dem LPT durchführen zu lassen. Sofern möglich soll sie durch Mitglieder anderer LOs durchgeführt werden.(9) Bundesweite Aktionen sind mit der BO zu koordinieren. Die Designrichtlinien und „Corporate Identity“ der BO sind einzuhalten.(10) In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln.

§ 10. Taskforces

(1) Die Gründung einer TF kann durch jedes Mitglied erfolgen.(2) Die TF muss durch ein Kernteam geleitet werden. Das Kernteam sollte zumindest zwei Mitglieder umfassen, allerdings ist interimistisch auch ein Kernteam mit nur einem Mitglied zulässig. Der BV kann in diesem Fall jedoch die TF nach eigenem Ermessen auflösen, sofern kein Ersatz gefunden wird. Diese vertreten die TF nach innen und außen und koordinieren die Arbeit. Das Kernteam wird durch den BV bzw. das gleichartige Organ auf der entsprechenden Ebene legitimiert, erst damit wird die TF offiziell anerkannt. Die TF hat sich aufzulösen, wenn sie nicht binnen 2 Monaten legitimiert wird.(3) Rechte für die TF werden von BV, EBV oder BGV bzw. gleichartigen Organen der entsprechenden Ebene nach deren Befugnissen vergeben. Außenwirksame Aktionen dürfen nur nach Genehmigung durch BV, EBV oder BGV bzw. gleichartigen Organen der entsprechenden Ebene erfolgen.(4) Bei Gründung ist ein klar definierter Aufgabenplan und eine Geschäftsordnung zu erstellen, die dem legitimierenden Organ mitzuteilen ist. Bei Aufforderung durch dieses Organ und bei Abschluss des Aufgabenplans hat sich die TF aufzulösen.(5) Die TF muss entsprechend ihrer Ressourcen und unter Beachtung des Datenschutzes ihre Arbeit allen Mitgliedern regelmäßig zugänglich machen. Die Diskussion mit allen Parteimitgliedern soll dauerhaft erfolgen.(6) Neben dem Kernteam kann die TF eine beliebige Anzahl Mitarbeiter haben. Sie haben sich als Interessenten zu melden und werden vom Kernteam bestätigt oder abgewiesen. Eine Abweisung ist zu begründen, gegen die Entscheidung kann beim SG berufen werden.

§ 11. Abhaltung von digitalen Abstimmungen

(1) Zusätzlich zur BGV sind Abstimmungen über digitale Kommunikationsmittel zulässig. Die genauen Details zur Regelung solcher Abstimmungen sind in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.

§ 12. Misstrauensantrag

(1) Gegen einen Misstrauensantrag kann beim SG Berufung eingelegt werden.(2) Bei Gefahr im Verzug kann das SG angerufen werden, um eine Einstweilige Verfügung gegen das vom Misstrauensantrag betroffene Mitglied zu erwirken. Gegen Mitglieder des Bundesvorstand kann dies nur von einem Gremium aus 5 vom EBV gewählten Mitglieder des SG einstimmig beschlossen werden.(3) Näheres regelt die SGO.

§ 13. Parteiprogramm

(1) gestrichen(2) Alle politischen Tätigkeiten und Beschlüsse aller Organe der PPÖ orientieren sich an den entsprechenden Inhalten des Parteiprogramms.

§ 14. Transparenz

(1) Die Piratenpartei Österreichs verpflichtet sich ausdrücklich dem Prinzip der Transparenz.(2) Alle Piraten, welche einen Geheimhaltungsvertrag unterzeichnet haben, sind in ihren Tätigkeiten Personenangelegenheiten und die technische Sicherheit betreffend explizit von der Pflicht der Transparenz ausgenommen.(3) Sämtliche davon nicht betroffene Forenbereiche, Pads sowie andere Kommunikationsplattformen der Partei müssen öffentlich einsehbar sein. Ebenso müssen auch alle Sitzungen und Treffen von Organen der Piratenpartei öffentlich, nachvollziehbar und aufzeichenbar sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich explizit persönliche Mitteilungen und Bereiche, die unter Datenschutz stehende Personenangelegenheiten betreffen.